BVerfG - Beschluß vom 08.11.1993
2 BvR 401/93
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
VG Schleswig - Beschluß vom 04.02.1993 - 14 B 95/92,

Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nach Erledigungserklärung

BVerfG, Beschluß vom 08.11.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 401/93

DRsp Nr. 2005/15124

Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nach Erledigungserklärung

1. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. 2. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, beantragte in der Bundesrepublik Deutschland ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 14. Juli 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 4. Februar 1993 ab.