I.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, beantragte in der Bundesrepublik Deutschland ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 14. Juli 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom 4. Februar 1993 ab.
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