Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren auf Verwirkung von Grundrechten
BVerfG, Beschluß vom 04.02.1975 - Aktenzeichen 2 BvA 1/69
DRsp Nr. 1996/8189
Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren auf Verwirkung von Grundrechten
1. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen kommt im Verfahren nach Art. 18GG nur in Betracht, wenn die Durchführung eines solchen Verfahrens beschlossen ist und sich erst in der mündlichen Verhandlung erweist, daß die Anträge unbegründet sind.2. Die Erstattung notwendiger Auslagen läßt sich unter Billigkeitsgesichtspunkten auch nach Zurückweisung der Anträge nicht rechtfertigen, wenn diese lediglich deshalb erfolgt ist, weil die vom Antragsgegner vertretenen und propagierten Auffassungen zwischenzeitlich keine als ernsthafte Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Betracht kommende politisch bedeutsame Resonanz mehr finden.
Normenkette:
BVerfGG § 34 Abs. 2, Abs. 3 ;
Gründe:
Auf § 34 Abs. 2BVerfGG kann der Antrag nicht gestützt werden. Diese Vorschrift gilt nur für den Fall, daß die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 18GG beschlossen ist und sich erst in der mündlichen Verhandlung erweist, daß die Anträge unbegründet sind.
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