BVerfG - Beschluß vom 04.02.1975
2 BvA 1/69
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 38, 347

Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren auf Verwirkung von Grundrechten

BVerfG, Beschluß vom 04.02.1975 - Aktenzeichen 2 BvA 1/69

DRsp Nr. 1996/8189

Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren auf Verwirkung von Grundrechten

1. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen kommt im Verfahren nach Art. 18 GG nur in Betracht, wenn die Durchführung eines solchen Verfahrens beschlossen ist und sich erst in der mündlichen Verhandlung erweist, daß die Anträge unbegründet sind.2. Die Erstattung notwendiger Auslagen läßt sich unter Billigkeitsgesichtspunkten auch nach Zurückweisung der Anträge nicht rechtfertigen, wenn diese lediglich deshalb erfolgt ist, weil die vom Antragsgegner vertretenen und propagierten Auffassungen zwischenzeitlich keine als ernsthafte Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Betracht kommende politisch bedeutsame Resonanz mehr finden.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Auf § 34 Abs. 2 BVerfGG kann der Antrag nicht gestützt werden. Diese Vorschrift gilt nur für den Fall, daß die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 18 GG beschlossen ist und sich erst in der mündlichen Verhandlung erweist, daß die Anträge unbegründet sind.