BVerfG - Beschluß vom 07.07.1994
2 BvR 2295/93
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 33a ;
Fundstellen:
NJW 1995, 443
NStE Nr. 10 zu § 79 OWiG
NZV 1995, 285
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 29.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws (B) 555/93
II. BVerfG - Beschluß vom 26.10.1993 - 2 BvR 2295/93 - NJW 1994, 573 -.,

Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren bei Erledigterklärung

BVerfG, Beschluß vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 2295/93

DRsp Nr. 1995/3481

Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren bei Erledigterklärung

1. Art. 101 Abs. 1 GG kann verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Rechtsbeschwerdegericht im Bußgeldverfahren eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterläßt und eine eigene Sachentscheidung trifft.2. Hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren zuzusprechen. Ebenso ist es billig anzuordnen, daß dem Beschwerdeführer die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet werden.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 33a ;

Gründe:

Die Entscheidung betrifft unter anderem die Begrenzung der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts der Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt.

1. a) Wegen des Sachverhalts und des anfänglichen Gangs des Verfahrens wird auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 2295/93 - (NJW 1994, 573 f.) verwiesen.