Die Entscheidung betrifft unter anderem die Begrenzung der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts der Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt.
1. a) Wegen des Sachverhalts und des anfänglichen Gangs des Verfahrens wird auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1993 -
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