OLG Celle - Beschluss vom 04.09.2018
1 Ws 71/18
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; StPO § 464b S. 3; StPO § 467 Abs. 1; RVG § 52; ZPO § 572 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1300 Ks 3/17
LG Stade, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1300 Ks 3/17

Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten bei Beiordnung eines Sicherungspflichtverteidigers

OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 71/18

DRsp Nr. 2018/14862

Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten bei Beiordnung eines Sicherungspflichtverteidigers

1. Die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten umfassen die Erstattung der Wahlverteidigergebühren für zwei ihm beigeordnete Pflichtverteidiger, wenn die Bestellung des zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens unter Fürsorgegesichtspunkten (als sogenannter Sicherungsverteidiger) erfolgte. 2. Ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 464b StPO bislang nur über den Grund, nicht jedoch über die geltend gemachte Höhe des Erstattungsanspruchs entschieden worden, so kann das Beschwerdegericht die Sache nach § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO an das Ausgangsgericht zurückverweisen.

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stade vom 4. September 2018 wird aufgehoben.

2. Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 23. August 2018 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten zurückgewiesen wurde.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten aus dem Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. T. vom 29. Juni 2018 an den zuständigen Rechtspfleger beim Landgericht Stade zurückverwiesen.

4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. T. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.