BVerfG - Beschluß vom 15.08.1996
2 BvR 662/95
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 § 90 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 § 70 Abs. 1 § 464 Abs. 3 S. 1 § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 46
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 642 Ls 251/94

Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 662/95

DRsp Nr. 1997/788

Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

1. Geht es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts, ist es grundsätzlich zumutbar, Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen. Die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird durch eine auf einen solchen Rechtsbehelf hin ergehende Entscheidung neu in Lauf gesetzt. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist vor Einlegung eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs allenfalls dann zulässig, wenn es im jeweiligen Gerichtsbezirk eine gefestigte entgegengesetzte Rechtsprechung gibt.2. Es entspricht im Ergebnis selbst dann der Billigkeit, dem Beschuldigten eines Strafverfahrens die notwendigen Auslagen für die zurückgenommene Verfassungsbeschwerde zu erstatten, wenn er mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte zuwarten können, ob dem gerügten Grundrechtsverstoß nicht durch eine fachgerichtliche Entscheidung abgeholfen wird.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 § 90 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 § 70 Abs. 1 § 464 Abs. 3 S. 1 § 467 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung betrifft einen Beschluß über die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO und die damit zusammenhängende Entscheidung über die Versagung der Erstattung notwendiger Auslagen.

I.