BVerfG - Beschluss vom 18.03.1999
2 BvR 346/98
Normen:
BVerfGG § 34a ;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 176/97

Erstattung der notwendigen Auslagen bei Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 346/98

DRsp Nr. 2005/16209

Erstattung der notwendigen Auslagen bei Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

Wird eine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, weil eine parallel dazu eingelegte außerordentliche Beschwerde (hier: wegen Gehörsverstoß zum Oberlandesgericht) Erfolg hatte, entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens anzuornden.

Normenkette:

BVerfGG § 34a ;

Gründe:

Gegenstand der Entscheidung ist nur noch der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die notwendigen Auslagen zu erstatten.

I.