BVerfG - Beschluß vom 06.11.1997
2 BvR 184/92
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 184/92

DRsp Nr. 2004/16417

Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde

Über die Erstattung von Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Absatz 3 BVerfGG zu entscheiden. Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

1. Über die Erstattung von Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Absatz 3 BVerfGG zu entscheiden. Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen (BVerfGE 87, 394 >397<; 85, 109 >114 f.<). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet in Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig nicht statt (BVerfGE 33, 247 >264 f.<; 85, 109 >115<).

2. Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine hälftige Auslagenerstattung anzuordnen. Entscheidend dafür ist: