1. Über die Erstattung von Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß §
2. Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine hälftige Auslagenerstattung anzuordnen. Entscheidend dafür ist:
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