BGH - Beschluß vom 12.06.2006
II ZB 21/05
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 § 126 Abs. 1 ; UStG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2103
BGHReport 2006, 1447
DStR 2006, 1761
JurBüro 2007, 88
MDR 2007, 303
NJ 2006, 508
NJW 2007, 772
NJW-RR 2007, 285
NZI 2007, 368
Rpfleger 2006, 609
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 974/05
LG Zwickau, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1286/04

Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vorsteuerabzugsberechtigung der armen Partei

BGH, Beschluß vom 12.06.2006 - Aktenzeichen II ZB 21/05

DRsp Nr. 2006/23143

Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vorsteuerabzugsberechtigung der armen Partei

»Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehrwertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.«

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 § 126 Abs. 1 ; UStG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH S. (Schuldnerin). In dieser Eigenschaft hat er den Beklagten als vormaligen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin erstinstanzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Für die Klage wurde ihm antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsbeschwerdeführers bewilligt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 6. Juli 2005 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.