I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin in einem Verfügungsverfahren gegen die Nichtfestsetzung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach den §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG für die vorprozessuale Anwaltstätigkeit zur Abwehr von Wettbewerbsansprüchen, derer sich die Antragstellerin berühmte.
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