OLG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2006
8 W 16/06
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 § 13 ; RVG -VV Nr. 2400, Nr. 2300; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 679
MDR 2007, 57
OLGReport-Hamburg 2006, 691
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 676/05

Erstattung der Kosten vorprozessualer Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 8 W 16/06

DRsp Nr. 2007/19309

Erstattung der Kosten vorprozessualer Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

»Die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch ein anwaltliches Schreiben löst eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG aus, die auf die im nachfolgenden Prozess entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG anzurechnen ist.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 § 13 ; RVG -VV Nr. 2400, Nr. 2300; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin in einem Verfügungsverfahren gegen die Nichtfestsetzung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach den §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG für die vorprozessuale Anwaltstätigkeit zur Abwehr von Wettbewerbsansprüchen, derer sich die Antragstellerin berühmte.