OLG Bamberg - Beschluss vom 22.12.2004
1 W 70/04
Normen:
BRAGO § 11 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 3 § 52 § 53 S. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 259
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 207/02

Erstattung der Kosten für einen Korrespondenzanwalt, der in Untervollmacht für den Hauptbevollmächtigten auftritt, weil dieser wegen starken Schneefalls gehindert war, zum Gerichtstermin zu erscheinen

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 1 W 70/04

DRsp Nr. 2005/2726

Erstattung der Kosten für einen Korrespondenzanwalt, der in Untervollmacht für den Hauptbevollmächtigten auftritt, weil dieser wegen starken Schneefalls gehindert war, zum Gerichtstermin zu erscheinen

1. Für die Frage der Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, kommt es allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 2. Letzeres ist zu bejahen, wenn, wie im Streitfall, ein Hauptbevollmächtigter aufgrund starken Schneefalls daran gehindert war, zum anberaumten Termin anzureisen und deshalb am Morgen des Terminstages selbst einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Partei im Termin in Untervollmacht beauftragte. 3. Sofern durch eine derartige Unterbevollmächtigung zusätzliche Kosten entstehen, sind diese grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als sie (fiktive) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten übersteigen.

Normenkette:

BRAGO § 11 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 3 § 52 § 53 S. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.