OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2006
I-10 W 139/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 485
NJW-RR 2007, 428
Rpfleger 2006, 510
Vorinstanzen:
AG Geldern - Rechtspflegerin - vom 13.01.2005,

Erstattung der Kosten für eine Informationsreise der ausländischen Partei an den Ort des Prozessgerichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen I-10 W 139/05

DRsp Nr. 2006/24548

Erstattung der Kosten für eine Informationsreise der ausländischen Partei an den Ort des Prozessgerichts

Eine ausländische Partei kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, sie habe zur Kostengeringhaltung auf eine persönliche Information ihres am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten verzichten und stattdessen einen Verkehrsanwalt am Ort ihres ausländischen Geschäftssitzes einschalten müssen. Die Geltendmachung der Kosten für eine Informationsreise der Partei ist auch nicht der Höhe nach beschränkt auf die ansonsten angefallenen Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.