I. Die Antragstellerin hat am 8. September 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, den sie am 11. Oktober 2006 zurückgenommen hat. Das Landgericht hat die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin u.a. eine Geschäftsgebühr für ein Abwehrschreiben angemeldet, mit dem ihre Verfahrensbevollmächtigten vorprozessual auf die Abmahnung der Antragstellerin geantwortet hatten.
Das Landgericht hat die Festsetzung der Geschäftsgebühr abgelehnt, weil sie für eine außergerichtliche Tätigkeit entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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