BGH - Beschluß vom 14.08.2008
I ZB 87/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 51
RVGreport 2008, 467
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 W 70/07
LG Düsseldorf, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 333/06

Erstattung der Kosten für ein Abwehrschreiben gegen eine wettbewerbsrechliche Abmahnung im einstweiligen Verfügungsverfahren

BGH, Beschluß vom 14.08.2008 - Aktenzeichen I ZB 87/07

DRsp Nr. 2008/18891

Erstattung der Kosten für ein Abwehrschreiben gegen eine wettbewerbsrechliche Abmahnung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Kosten des Verfügungsbeklagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat am 8. September 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, den sie am 11. Oktober 2006 zurückgenommen hat. Das Landgericht hat die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin u.a. eine Geschäftsgebühr für ein Abwehrschreiben angemeldet, mit dem ihre Verfahrensbevollmächtigten vorprozessual auf die Abmahnung der Antragstellerin geantwortet hatten.

Das Landgericht hat die Festsetzung der Geschäftsgebühr abgelehnt, weil sie für eine außergerichtliche Tätigkeit entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.