OLG Celle - Beschluss vom 11.12.2015
1 Ws 518/15
Normen:
RVG § 33; RVG § 46 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2; VV- RVG Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 KLs 6/15

Erstattung der Kosten für die Herstellung von Ausdrucken auf Datenträger überlassener Gerichtsakten

OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 518/15

DRsp Nr. 2016/5120

Erstattung der Kosten für die Herstellung von Ausdrucken auf Datenträger überlassener Gerichtsakten

Bei der Beantragung von Aufwendungen nach Nr. 7000 Ziff. 1 Buchst. a VV RVG liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der Ausdrucke auf Datenträger überlassener Gerichtsakten bei dem Rechtsanwalt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Beschluss vom 28. November 2011 - 1 Ws 415-418/11 - NJW 2012, 1671).

1. Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

2. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 46 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2; VV- RVG Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 28. September 2015 hat die 3. große Strafkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hannover die Erinnerung der Verteidigerin gegen die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Hannover vorgenommene Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigervergütung - und zwar konkret das Absetzen von Auslagen für Ausdrucke aus Gerichtsakten in Höhe von 174,57 EURO - zurückgewiesen.

Gegen diesen - ihr am 2. Oktober 2015 zugestellten - Beschluss hat die Verteidigerin am 12. Oktober 2015 "weitere" Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.