1. Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
2. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit Beschluss vom 28. September 2015 hat die 3. große Strafkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hannover die Erinnerung der Verteidigerin gegen die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Hannover vorgenommene Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigervergütung - und zwar konkret das Absetzen von Auslagen für Ausdrucke aus Gerichtsakten in Höhe von 174,57 EURO - zurückgewiesen.
Gegen diesen - ihr am 2. Oktober 2015 zugestellten - Beschluss hat die Verteidigerin am 12. Oktober 2015 "weitere" Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
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