OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2007
6 W 181/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 209/03

Erstattung der Kosten für die hauptbevollmächtigten Rechtsanwälte am Wohnsitz erster Instanz neben den Kosten für unterbevollmächtigten Rechtsanwälte am Wohnsitz zweiter Instanz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 6 W 181/06

DRsp Nr. 2007/8531

Erstattung der Kosten für die hauptbevollmächtigten Rechtsanwälte am Wohnsitz erster Instanz neben den Kosten für unterbevollmächtigten Rechtsanwälte am Wohnsitz zweiter Instanz

Die nach Wohnsitzverlegung in zweiter Instanz entstandenen Kosten für am Wohnsitz erster Instanz ansässigen hauptbevollmächtigten Rechtsanwälte können nicht neben den Kosten für die die am Wohnort des Verfahrens zweiter Instanz ansässigen unterbevollmächtigen Rechtsanwälte verlangt werden.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.3.2006 hat der Beklagte die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Die Klägerin ließ ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz zur Festsetzung anmelden in Höhe von insgesamt 987,39 EUR. Darin ist ein Betrag von 336,86 EUR für die Tätigkeit eines unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes im Berufungsrechtszug enthalten.