I.
Gemäß dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.3.2006 hat der Beklagte die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Die Klägerin ließ ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz zur Festsetzung anmelden in Höhe von insgesamt 987,39 EUR. Darin ist ein Betrag von 336,86 EUR für die Tätigkeit eines unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes im Berufungsrechtszug enthalten.
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