BGH - Beschluß vom 10.04.2003
I ZB 33/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Erstattung der Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren

BGH, Beschluß vom 10.04.2003 - Aktenzeichen I ZB 33/02

DRsp Nr. 2003/7918

Erstattung der Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Der Gebührenanspruch vermindert sich in diesem Fall aber auf eine halbe Gebühr, da die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge keine Sachanträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO sind.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht nach einer Abmahnung durch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes eine Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nahm die Antragstellerin noch vor dem vom Landgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zurück.