OLG Köln - Beschluss vom 15.01.2015
2 Ws 651/14
Normen:
RVG § 56 Abs. 2;

Erstattung der Kosten für das vollständige Kopieren von Beiakten

OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 651/14

DRsp Nr. 2015/7270

Erstattung der Kosten für das vollständige Kopieren von Beiakten

Allein der Umstand, dass das vollständige Kopieren von Beiakten praktikabler ist als eine vorherige Durchsicht der Unterlagen auf ihre Notwendigkeit für die Verteidigung, ist kein Grund für eine vollständige Kostenerstattung hinsichtlich dieser Kopien.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2;

Gründe

I.