KG - Beschluss vom 17.03.2004
1 W 718/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; BRAGO § 28 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 33 Abs. 3 Satz 1 ; BRAGO § 52 ; ZSEG § 9 Abs. 1 ; ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 2 ; ZSEG § 10 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 114
NJ 2004, 424
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 493/00

Erstattung der Kosten eines Verkehrsanwalts in zweiter Instanz in Höhe fiktiver Kosten einer Informationsreise der Partei

KG, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 1 W 718/03

DRsp Nr. 2004/10642

Erstattung der Kosten eines Verkehrsanwalts in zweiter Instanz in Höhe fiktiver Kosten einer Informationsreise der Partei

»1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts in der Berufungsinstanz kann nicht mit der Erwägung begründet werden, der Verkehrsanwalt sei in der ersten Instanz als Prozessbevollmächtigter der (auswärtigen) Partei tätig gewesen, und dies sei wegen der örtlichen Nähe zum Streitobjekt geboten gewesen. Das gilt auch dann, wenn der - inzwischen vor dem Berufungsgericht postulationsfähig gewordene - Verkehrsanwalt in der Berufungsinstanz mit eigenem Schriftsatz hervorgetreten ist, ohne sich als weiterer Prozessbevollmächtigter zu bestellen.