Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Es wendet sich dagegen, dass die Festsetzung von Verkehrsanwaltsgebühren und der Kosten, die den Klägern im Zuge des gegen die Beklagten gerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entstanden sind, abgelehnt wurde. Die darüber hinaus in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Rügen, die die Verzinsung des Erstattungsanspruchs der Kläger und eine unterbliebene Rückfestsetzung betreffen, haben sich durch den Beschluss vom 30. Dezember 2005 und durch die Schriftsätze der Parteien vom 7. Dezember 2005 sowie vom 8. Dezember 2005 erledigt.
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