OLG Koblenz - Beschluss vom 04.01.2006
14 W 7/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 52 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StPO § 152 § 170 § 172 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 259
NJW 2006, 1072
OLGReport-Koblenz 2006, 415
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 128/95

Erstattung der Kosten eines ortsfernen Verkehrsanwalts im Arzthaftungsprozess; Erstattung der durch ein Ermittlungsverfahren verursachten Kosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 14 W 7/06

DRsp Nr. 2006/27441

Erstattung der Kosten eines ortsfernen Verkehrsanwalts im Arzthaftungsprozess; Erstattung der durch ein Ermittlungsverfahren verursachten Kosten

»1. Im Arzthaftungsprozess ist es regelmäßig nicht notwendig, ein weder am Wohnsitz der Partei, noch am Sitz des Gerichts niedergelassenen Verkehrsanwalt mit Spezialkenntnissen zu beauftragen.2. Erstattet ein Patient parallel zu einem Arzthaftungsprozess Strafanzeige, so handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht .... um Prozessführung.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 52 ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StPO § 152 § 170 § 172 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Es wendet sich dagegen, dass die Festsetzung von Verkehrsanwaltsgebühren und der Kosten, die den Klägern im Zuge des gegen die Beklagten gerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entstanden sind, abgelehnt wurde. Die darüber hinaus in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Rügen, die die Verzinsung des Erstattungsanspruchs der Kläger und eine unterbliebene Rückfestsetzung betreffen, haben sich durch den Beschluss vom 30. Dezember 2005 und durch die Schriftsätze der Parteien vom 7. Dezember 2005 sowie vom 8. Dezember 2005 erledigt.