OLG Naumburg - Beschluss vom 30.07.2010
2 W 61/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 165/07

Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 2 W 61/10

DRsp Nr. 2010/17396

Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

1. Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, so ist der hierdurch verursachte Mehraufwand gegenüber der Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts (hier: Reisekosten) ausnahmsweise dann als notwendig i. S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn die Angelegenheit wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten die Hinzuziehung eines hierfür spezialisierten Rechtsanwaltes geboten erscheinen lässt und es für die Partei nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klageerhebung an ihrem Gerichtsstand einen mit der Spezialmaterie vertrauten Anwalt zu finden. 2. Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts aus Berlin für einen Ende 2006 eingeleiteten Rechtsstreit gegen eine deutsche Großbank beim Landgericht Magdeburg.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 22. April 2010 teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst: