BGH - Beschluß vom 12.12.2002
I ZB 29/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 368
AnwBl 2003, 181
BB 2003, 330
BGHReport 2003, 308
FamRZ 2003, 524
JurBüro 2003, 205
NJW 2003, 901
Rpfleger 2003, 214
VersR 2004, 666
wrp 2003, 391
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 12.12.2002 - Aktenzeichen I ZB 29/02

DRsp Nr. 2003/63

Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

»Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, der beim Prozeßgericht zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die bis Juli 2000 in Pfinztal-Söllingen im Landgerichtsbezirk Karlsruhe und danach in Eisenach ansässige Beklagte wurde vor dem Landgericht Karlsruhe mit Klage vom 5. Januar 2000 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit ihrer Vertretung beauftragte sie die Rechtsanwälte einer u.a. in Stuttgart ansässigen überörtlichen Sozietät, die sie ständig vertreten und auch in dieser Sache bereits außergerichtlich für sie tätig geworden waren. Die beiden Verhandlungstermine vor dem Landgericht Karlsruhe nahm für sie ein Stuttgarter Rechtsanwalt dieser Sozietät wahr, der beim Landgericht Karlsruhe nicht zugelassen ist. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.