OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2014
III-2 Ws 344/14
Normen:
VV RVG Nr. 7000; StPO § 464b;

Erstattung der Kosten des vollständigen Ausdrucks einer elektronischen Akte durch den Verteidiger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen III-2 Ws 344/14

DRsp Nr. 2015/1191

Erstattung der Kosten des vollständigen Ausdrucks einer elektronischen Akte durch den Verteidiger

Der Ausdruck der gesamten elektronisch zur Verfügung gestellten Akte kann geboten sein, wenn im Zeitpunkt der Erstellung der Ablichtungen nicht eindeutig erkennbar ist, ob sich einige Aktenbestandteile nur auf Tatkomplexe anderer Angeklagter beziehen. Allerdings ist ein Komplettausdruck der Akte, um sie anschließend auf ihre Relevanz hin zu überprüfen, nicht geboten. Gegebenenfalls ist zunächst die Papierakte anzufordern.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschlussdahingehend abgeändert, dass die Festsetzung der Auslagen zu Gunsten von Rechtsanwältin St, Rechtsanwaltskanzlei....aus K aus abgetretenem Recht des ehemaligen Angeklagten erfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten imBeschwerderechtszug trägt, als unbegründet verworfen.

Normenkette:

VV RVG Nr. 7000; StPO § 464b;

Gründe

I.

Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat durch Beschluss vom 7. Juni 2013 als Wirtschaftsstrafkammer das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit gem. § 206a StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten der Staatskasse auferlegt.