Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschlussdahingehend abgeändert, dass die Festsetzung der Auslagen zu Gunsten von Rechtsanwältin St, Rechtsanwaltskanzlei....aus K aus abgetretenem Recht des ehemaligen Angeklagten erfolgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten imBeschwerderechtszug trägt, als unbegründet verworfen.
I.
Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat durch Beschluss vom 7. Juni 2013 als Wirtschaftsstrafkammer das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit gem. § 206a StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
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