Erstattung der Kosten des Verfügungsverfahrens nach Rücknahme des Verfügungsantrags
OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 4 U 58/92
DRsp Nr. 2006/6489
Erstattung der Kosten des Verfügungsverfahrens nach Rücknahme des Verfügungsantrags
»Nimmt der Antragsteller einen Verfügungsantrag gegen einen Mitbewerber wegen Versäumung der Vollziehung zurück, und werden ihm sodann nach § 269 Abs. 3ZPO die Kosten auferlegt, so kann er vom Antragsgegner nicht im Wege des Schadensersatzes (aus §§ 1, 3UWG) Erstattung der Kosten des Verfügungsverfahrens verlangen (vgl. BGHZ 45, 251).«