OLG Dresden - Urteil vom 09.10.1998
6 U 2845/96
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1999, 227

Erstattung der Kosten des Streithelfers bei Vergleich der Hauptparteien

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 6 U 2845/96

DRsp Nr. 2005/14676

Erstattung der Kosten des Streithelfers bei Vergleich der Hauptparteien

»1. Über den Antrag eines Streithelfers auf Titulierung seines Kostenerstattungsanspruchs ist durch Beschluss zu entscheiden. 2. Haben die Parteien im Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, kann der Streithelfer keinen Ersatz seiner Kosten verlangen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen
OLGReport-Dresden 1999, 227