Erstattung der Kosten des Streithelfers bei Vergleich der Hauptparteien
OLG Dresden, Urteil vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 6 U 2845/96
DRsp Nr. 2005/14676
Erstattung der Kosten des Streithelfers bei Vergleich der Hauptparteien
»1. Über den Antrag eines Streithelfers auf Titulierung seines Kostenerstattungsanspruchs ist durch Beschluss zu entscheiden.2. Haben die Parteien im Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, kann der Streithelfer keinen Ersatz seiner Kosten verlangen.«