Die Prozessparteien haben den Rechtsstreit am 04.11.1999 durch einen Vergleich beendet, an dem sich lediglich die Streitverkündungsempfänger zu 2) und 4) beteiligt haben. Ziff. 6 des Vergleiches lautet:
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Außergerichtliche Kosten der Streithelfer werden weder von der Klägerin noch von der Beklagten getragen.
Auf Antrag der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streitverkündungsempfängerin zu 3), über ihren Kostenerstattungsanspruch zu entscheiden, hat das Landgericht am 24.01.2000 beschlossen, dass die Streithelferin zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage und dass sie keine Gerichtskosten zu tragen habe.
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