OLG Koblenz - Beschluss vom 15.03.2000
3 W 148/00
Normen:
ZPO § 98 § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 443
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 161/97

Erstattung der Kosten des Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 148/00

DRsp Nr. 2004/5020

Erstattung der Kosten des Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

Die Erstattung der Kosten des Nebenintervenienten richtet sich auch dann nach der Kostenverteilung zwischen der Hauptpartei und ihrem Gegner, wenn diese Verteilung in einem Vergleich der Prozessparteien geregelt ist, ohne dass hierbei eine Vereinbarung über die Kosten des Nebenintervenienten getroffen wird.

Normenkette:

ZPO § 98 § 101 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Prozessparteien haben den Rechtsstreit am 04.11.1999 durch einen Vergleich beendet, an dem sich lediglich die Streitverkündungsempfänger zu 2) und 4) beteiligt haben. Ziff. 6 des Vergleiches lautet:

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Außergerichtliche Kosten der Streithelfer werden weder von der Klägerin noch von der Beklagten getragen.

Auf Antrag der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streitverkündungsempfängerin zu 3), über ihren Kostenerstattungsanspruch zu entscheiden, hat das Landgericht am 24.01.2000 beschlossen, dass die Streithelferin zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage und dass sie keine Gerichtskosten zu tragen habe.