OLG Koblenz - Beschluss vom 23.11.2015
14 W 707/15
Normen:
RVG -VV Nr. 3201;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 660
VersR 2016, 952
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 71/14

Erstattung der Kosten des Rechtsmittelgegners nach Berufungsrücknahme vor der Begründung des RechtsmittelsAnforderungen an den Nachweis eines Vertretungsauftrags

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 14 W 707/15

DRsp Nr. 2016/302

Erstattung der Kosten des Rechtsmittelgegners nach Berufungsrücknahme vor der Begründung des Rechtsmittels Anforderungen an den Nachweis eines Vertretungsauftrags

1. Bestreitet der Berufungsführer, der sein zunächst eingelegtes Rechtsmittel vor der Begründung zurückgenommen hat, den vom gegnerischen Bevollmächtigten behaupteten Vertretungsauftrag, muss dieser ein entsprechendes Mandat mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren statthaften Beweismitteln glaubhaft machen. 2. Erklärt der Berufungsbeklagte, er habe seinen erstinstanzlichen Bevollmächtigten nach Einlegung der Berufung gebeten, dagegen vorzugehen, „wie er es für richtig halte“, ist damit eine Auftragserteilung nicht schlüssig dargelegt, die Festsetzung einer Gebühr nach Nr 3201 VV- RVG daher abzulehnen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. August 2015 aufgehoben und die Festsetzungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) vom 6. März 2015 (Bl. 266 ff. GA) hinsichtlich der Kosten für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 54% und die Beklagte zu 2) zu 46%.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 947,83 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3201;

Gründe