Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. August 2015 aufgehoben und die Festsetzungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) vom 6. März 2015 (Bl. 266 ff. GA) hinsichtlich der Kosten für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 54% und die Beklagte zu 2) zu 46%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 947,83 € festgesetzt.
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