1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 20.01.2009 -
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 344,51 Euro festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG festgesetzt, nachdem die Berufung vom Beklagten vor Begründung zurückgenommen worden ist.
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