OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.04.2009
13 W 9/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 511; ZPO § 516;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 313/07

Erstattung der Kosten des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 13 W 9/09

DRsp Nr. 2010/8785

Erstattung der Kosten des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten

Der Berufungsbeklagte darf nach Einlegung der Berufung seinerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und kann nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen. Die verminderte 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG -VV setzt nämlich nicht voraus, dass in der Sache selbst Anträge gestellt werden oder Sachvortrag erfolgt.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 20.01.2009 - 5 O 313/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 344,51 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 511; ZPO § 516;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG festgesetzt, nachdem die Berufung vom Beklagten vor Begründung zurückgenommen worden ist.