Erstattung der Kosten des Beklagtenanwalts nach unechtem Versäumnisurteil
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 24 W 4/02
DRsp Nr. 2004/8963
Erstattung der Kosten des Beklagtenanwalts nach unechtem Versäumnisurteil
»Die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO erwächst dem Rechtsanwalt des säumigen Beklagten und ist vom Kläger zu erstatten, wenn nach Bestellung des Rechtsanwalts gegen den Kläger "unechtes Versäumnisurteil" ergeht.«