KG - Beschluss vom 01.11.2004
19 WF 222/04
Normen:
BRAGO § 31 ; BRAGO § 53 ; BRAGO § 123 ; BRAGO § 126 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 264
KGReport 2005, 210
Rpfleger 2005, 200
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 179 AR 68/04
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 120 F 3663/03

Erstattung der Kosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts bei Terminswahrnehmung durch ortsansässigen Unterbevollmächtigten?

KG, Beschluss vom 01.11.2004 - Aktenzeichen 19 WF 222/04

DRsp Nr. 2005/1741

Erstattung der Kosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts bei Terminswahrnehmung durch ortsansässigen Unterbevollmächtigten?

»Zur Frage, welche Kosten der vom Prozessgericht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt von der Justizkasse erstattetverlangen kann, wenn den Termin ein am Sitz des Gerichts ansässiger Rechtsanwalt wahrnimmt.«

Normenkette:

BRAGO § 31 ; BRAGO § 53 ; BRAGO § 123 ; BRAGO § 126 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat teilweise Erfolg.

Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2003 ohne Beachtung von § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet worden. Diese Entscheidung ist für die Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagen bindend. Sie kann nicht nachträglich in eine Beiordnung als Verkehrsanwältin unter gleichzeitiger (konkludenter) Beiordnung der Berliner Rechtsanwältin als Hauptbevollmächtigte umgedeutet werden.