Das gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat teilweise Erfolg.
Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2003 ohne Beachtung von § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet worden. Diese Entscheidung ist für die Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagen bindend. Sie kann nicht nachträglich in eine Beiordnung als Verkehrsanwältin unter gleichzeitiger (konkludenter) Beiordnung der Berliner Rechtsanwältin als Hauptbevollmächtigte umgedeutet werden.
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