BGH - Beschluß vom 04.02.2003
XI ZB 21/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a; KostGErmAV § 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1147
BGHReport 2003, 513
FamRZ 2003, 1088
MDR 2003, 596
NJ 2003, 263
NJW 2003, 1532
Rpfleger 2003, 320
VersR 2004, 216
WM 2003, 1638
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei

BGH, Beschluß vom 04.02.2003 - Aktenzeichen XI ZB 21/02

DRsp Nr. 2003/4224

Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei

»Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungsanspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzliche Gebühren entstanden wären.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a; KostGErmAV § 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin mit Sitz in S. (Hessen) erhob, vertreten durch gleichfalls in S. ansässige Rechtsanwälte, im Februar 2002 gegen den Beklagten Zahlungsklage beim Landgericht D. (Sachsen-Anhalt). Das Verfahren endete im März 2002 mit einem Versäumnisurteil, in dem dem Beklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.