I. Der Antragsteller hat gebeten, den für die Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten maßgebenden Gegenstandswert zu bestimmen.
Ferner hat er um eine Entscheidung hinsichtlich der Übersetzungskosten gebeten.
II.
Der Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beträgt 12000 DM.
1. Der Antragsteller ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO berechtigt, die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit seiner Verfahrensbevollmächtigten in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren zu beantragen; denn es fehlt an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (§ 10 Abs. 1 BRAGO), weil die Gerichtsgebühr nach Art.
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