LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2015
L 7 AS 833/14
Normen:
RVG § 14; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63; VV RVG Nr. 2400;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 11/13

Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in einem isolierten Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr; Höhe der Geschäftsgebühr

LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 833/14

DRsp Nr. 2015/3921

Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in einem isolierten Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr; Höhe der Geschäftsgebühr

1. Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach § 14 RVG ist für die Bedeutung der Angelegenheit auf die Mahngebühr - nicht auf die dahinter stehende Hauptforderung - abzustellen, wenn nur die Mahngebühr Gegenstand des Widerspruchs sein kann. 2. Eine Mahnung ist eine Erinnerung an eine bereits bestehende Zahlungspflicht. Sie hat keine Verwaltungsaktqualität und kann daher nicht Gegenstand eines Widerspruchverfahrens sein. Verwaltungsakt ist hier allein die Festsetzung der Mahngebühr.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2012 verurteilt, der Klägerin weitere 61,88 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren ein Viertel und für das Berufungs- sowie das Zulassungsverfahren vier Siebtel zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 14; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63; VV RVG Nr. 2400;

Tatbestand