Erstattung der auf das Anwaltshonorar entfallenden Mehrwertsteuer bei Beauftragung durch eine Haftpflichtversicherung
OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 23 W 211/93
DRsp Nr. 2006/10206
Erstattung der auf das Anwaltshonorar entfallenden Mehrwertsteuer bei Beauftragung durch eine Haftpflichtversicherung
Bei einer vorsteuerabzugsberechtigten Partei gehört die auf das Anwaltshonorar entfallende Mehrwertsteuer auch dann nicht zu den erstattungsfähigen Kosten, wenn der Prozeßbevollmächtigte von einer hinter der Partei stehenden Haftpflichtversicherung beauftragt worden ist.