OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.1993
23 W 211/93
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 25 ; UStG § 15 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 1021
OLGReport-Hamm 1993, 330

Erstattung der auf das Anwaltshonorar entfallenden Mehrwertsteuer bei Beauftragung durch eine Haftpflichtversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 23 W 211/93

DRsp Nr. 2006/10206

Erstattung der auf das Anwaltshonorar entfallenden Mehrwertsteuer bei Beauftragung durch eine Haftpflichtversicherung

Bei einer vorsteuerabzugsberechtigten Partei gehört die auf das Anwaltshonorar entfallende Mehrwertsteuer auch dann nicht zu den erstattungsfähigen Kosten, wenn der Prozeßbevollmächtigte von einer hinter der Partei stehenden Haftpflichtversicherung beauftragt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 25 ; UStG § 15 ;
Fundstellen
MDR 1993, 1021
OLGReport-Hamm 1993, 330