Erstattung außergerichtlicher Kosten im Berufungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 15 W 1475/97
DRsp Nr. 2005/14696
Erstattung außergerichtlicher Kosten im Berufungsverfahren
»Erlangt eine Partei außergerichtlich davon Kenntnis, daß die von der Gegenseite eingelegte Berufung nur fristwahrenden Charakter hat, so löst der von ihrem Prozeßbevollmächtigten bei Gericht erklärte Zurückweisungsantrag lediglich einen Erstattungsanspruch in Höhe einer 13/20 Gebühr gemäß BRAGO § 32 (juris: BRAGebO) nicht aber hinsichtlich einer 13/10 Prozeßgebühr nach BRAGO § 31 Abs 1 Nr 1 aus.«