LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen L 4 Kr 1572/96B
DRsp Nr. 2006/24057
Erstattung außergerichtlicher Kosten
Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Werbemaßnahmen der Kassen sind außergerichtliche Kosten öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht zu erstatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]