Erstattung außergerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von Ansprüchen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2002 - Aktenzeichen 16 U 1/01
DRsp Nr. 2005/7267
Erstattung außergerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von Ansprüchen
Ein Versicherer handelt leichtfertig und gewissenlos im Sinne eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 826BGB, wenn er rechtsgrundlos einen Dritten in Rückgriff für aufgrund eines Versicherungsfalls regulierte Schäden in Anspruch nimmt, obwohl die Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. In diesem Fall steht dem Dritten ein Anspruch auf Erstattung zur Abwehr der Ansprüche aufgewandte Rechtsanwaltskosten zu.