Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der Beklagte hat in Höhe von weiteren 3.859,59 EUR einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger.
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