OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.04.2003
4 W 35/03
Normen:
ZPO § 91 ; BRAGO § 52 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 367
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 7 O 634/99 - 06.03.2003,

Ersatzfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 4 W 35/03

DRsp Nr. 2003/10977

Ersatzfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten

»Grundsätzlich sind im Berufungsrechtszug keine Verkehrsanwaltskosten zu erstatten. Eine Ausnahme kommt aber dann in Betracht, wenn es der Partei - auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes - nicht zugemutet werden kann, ihren auswärtigen Prozessbevollmächtigten persönlich oder schriftlich zu unterrichten, weil der Rechtsstreit einen besonders komplexen Streitstoff betrifft, der sich gegenüber der ersten Instanz ausgeweitet hat und sich nur schwer darstellen lässt.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; BRAGO § 52 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der Beklagte hat in Höhe von weiteren 3.859,59 EUR einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger.