BGH - Urteil vom 12.07.2011
VI ZR 214/10
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 2; BRAGO § 13 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DR 2011, 1013
GRUR-RR 2012, 90
NJW 2011, 3657
ZUM 2011, 904
rp 2011, 1192
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 40/05
LG Berlin, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3/09

Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits und Bildberichterstattung andererseits

BGH, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen VI ZR 214/10

DRsp Nr. 2011/13155

Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits und Bildberichterstattung andererseits

Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits und Bildberichterstattung andererseits.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 2; BRAGO § 13 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.