OLG Nürnberg - Urteil vom 26.07.2010
14 U 220/10
Normen:
RVG § 34; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbemerkung 2.3 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2011, 621
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8452/09

Ersatzfähigkeit von Anwaltsgebühren für den Entwurf eines Mahnschreibens

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 14 U 220/10

DRsp Nr. 2010/16603

Ersatzfähigkeit von Anwaltsgebühren für den Entwurf eines Mahnschreibens

Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach RVG -VV Nr. 2300, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Dezember 2009 in Nr. II des Tenors abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.023,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 34; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbemerkung 2.3 Abs. 3;

Gründe:

A. Der Kläger machte erstinstanzlich gegen den Beklagten einen Darlehensrückzahlungsanspruch sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.