Ersatz von Dolmetscher- und Übersetzungskosten der ausländischen Partei
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2002 - Aktenzeichen 15 WF 33/02
DRsp Nr. 2005/13378
Ersatz von Dolmetscher- und Übersetzungskosten der ausländischen Partei
»Es ist grundsätzlich Sache der ausländischen Partei, die Übersetzung der ihren Prozess betreffenden Schriftstücke in ihre Muttersprache zu veranlassen; die ihr hierdurch entstehenden Auslagen hat sie selbst aufzubringen. Ist sie dazu nicht in der Lage und bezahlt der ihr nach § 121ZPO beigeordnete Anwalt die Dolmetscherkosten, gehören diese zu seinen eigenen Auslagen nach § 126BRAGO, die ihm von der Staatskasse allerdings nur in dem Umfang erstattet werden können, wie sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. von § 91 Abs. 1ZPO erforderlich sind. Es obliegt der Partei und dem ihr beigeordneten Anwalt, diese Kosten so niedrig wie möglich zu halten.«