KG - Beschluss vom 16.10.2000
1 AR 1097/00
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 102 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 45 Abs. 3 § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; StPO § 304 Abs. 3 Satz 1 § 397a Abs. 1 Satz 1 § 464 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil - 04.07.2000 - (507) 1 Kap Js 2575/99 KLs (10/00),

Erreichen des Beschwerdewerts bei Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung durch den Nebenkläger

KG, Beschluss vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 1 AR 1097/00 - Aktenzeichen 4 Ws 178/00

DRsp Nr. 2004/6900

Erreichen des Beschwerdewerts bei Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung durch den Nebenkläger

1. Zur Errechnung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers können die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, der dem Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO als Beistand bestellt worden ist, nicht herangezogen werden, da er diese Gebühren- und Auslagenansprüche gegen die Staatskasse geltend machen kann. 2. Eine sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung ist daher unzulässig, wenn der Beschwerdewert ohne die Beistandskosten 200 DM nicht erreicht.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 102 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 45 Abs. 3 § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; StPO § 304 Abs. 3 Satz 1 § 397a Abs. 1 Satz 1 § 464 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten im wesentlichen wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung bzw. wegen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt, die sie zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen hatten. In der angefochtenen Kostenentscheidung hat das Landgericht es unterlassen, eine Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu treffen; das insoweit eingelegte Rechtsmittel des Nebenklägers hat keinen Erfolg.