Das Landgericht hat die Angeklagten im wesentlichen wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung bzw. wegen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt, die sie zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen hatten. In der angefochtenen Kostenentscheidung hat das Landgericht es unterlassen, eine Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu treffen; das insoweit eingelegte Rechtsmittel des Nebenklägers hat keinen Erfolg.
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