OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2000
23 W 520/00
Normen:
BGB § 242 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; BRAO § 43 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 638
OLGReport-Hamm 2001, 148
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 157/00

Erörterungsgebühr bei Teilerledigung vor mündlicher Verhandlung - Reduzierung des Streitwerts - unzulässige Rechtsausübung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 23 W 520/00

DRsp Nr. 2001/6693

Erörterungsgebühr bei Teilerledigung vor mündlicher Verhandlung - Reduzierung des Streitwerts - unzulässige Rechtsausübung

»1. Soll vor Beginn der mündlichen Verhandlung erörtert werden, so sind die Prozeßbevollmächtigten verpflichtet, vorab eine (angekündigte) Teilerledigung zu Protokoll zu geben, damit die Erörterungsgebühr nur in Höhe des tatsächlich noch streitigen Teils anfällt.2. Unterbleibt diese Reduzierung des Streitwerts, so steht einer Geltendmachung der Erörterungsgebühr nach dem ursprünglichen Streitwert der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; BRAO § 43 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Erinnerung des Beklagten vom 25. September 2000 ist als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG § 104 Abs. 3 ZPO) zulässig, aber unbegründet.