Erörterungsgebühr bei Teilerledigung vor mündlicher Verhandlung - Reduzierung des Streitwerts - unzulässige Rechtsausübung
OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 23 W 520/00
DRsp Nr. 2001/6693
Erörterungsgebühr bei Teilerledigung vor mündlicher Verhandlung - Reduzierung des Streitwerts - unzulässige Rechtsausübung
»1. Soll vor Beginn der mündlichen Verhandlung erörtert werden, so sind die Prozeßbevollmächtigten verpflichtet, vorab eine (angekündigte) Teilerledigung zu Protokoll zu geben, damit die Erörterungsgebühr nur in Höhe des tatsächlich noch streitigen Teils anfällt.2. Unterbleibt diese Reduzierung des Streitwerts, so steht einer Geltendmachung der Erörterungsgebühr nach dem ursprünglichen Streitwert der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.«