OLG Köln - Beschluß vom 06.10.1998
17 W 303/98
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 245
MDR 1999, 958
OLGReport-Köln 1999, 146
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 124/97

Erörterungsgebühr

OLG Köln, Beschluß vom 06.10.1998 - Aktenzeichen 17 W 303/98

DRsp Nr. 1999/2836

Erörterungsgebühr

»Der Senat hält an seiner Auffassung fest, nach der eine Erörterungsgebühr nur entsteht, wenn es zu einem mindestens zweiseitigen Meinungsaustausch über unterschiedliche Standpunkte bezüglich des Streitgegenstandes bzw. des Prozesses gekommen ist. An einem Meinungsaustausch fehlt es, wenn das Gericht im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels Stellung nimmt und der Rechtsmittelführer daraufhin die Berufung zurücknimmt, ohne sich zuvor weiter zu äußern.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.