OLG Koblenz - Beschluß vom 25.08.1999
14 W 564/99
Normen:
BRAGO § 37 Nr. 3, § 13 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 195/97

Erneute Beweisaufnahme nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluß vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 14 W 564/99

DRsp Nr. 2000/6639

Erneute Beweisaufnahme nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren

»1. Wird die im selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme im nachfolgenden Prozeß wiederholt oder ergänzt, so kann der Prozeßbevollmächtigte die Beweisgebühr nicht erneut geltend machen.2. Wurde die Partei im selbständigen Beweisverfahren durch den späteren Verkehrsanwalt vertreten, so hat die Partei keinen doppelten Erstattungsanspruch (Beweisgebühr), weil der Anwaltswechsel nicht notwendig war.«

Normenkette:

BRAGO § 37 Nr. 3, § 13 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist die Beweisgebühr im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten nur einmal festzusetzen.

Das folgt aus § 37 Nr. 3 BRAGO, wonach das selbständige Beweisverfahren und der Hauptprozess gebührenrechtlich eine Einheit bilden, so dass ein doppelter Gebührenanfall nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ausgeschlossen ist (Senat in JurBüro 1994, 672). Dies gilt auch dann, wenn die im Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme wiederholt oder ergänzt wird. Ob die Beweisgebühr noch einmal anfallen kann, wenn im Hauptprozess (zusätzlich) über einen anderen Streitgegenstand Beweis erhoben wird, steht hier nicht zur Entscheidung an.