1. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist die Beweisgebühr im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten nur einmal festzusetzen.
Das folgt aus § 37 Nr. 3 BRAGO, wonach das selbständige Beweisverfahren und der Hauptprozess gebührenrechtlich eine Einheit bilden, so dass ein doppelter Gebührenanfall nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ausgeschlossen ist (Senat in JurBüro 1994, 672). Dies gilt auch dann, wenn die im Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme wiederholt oder ergänzt wird. Ob die Beweisgebühr noch einmal anfallen kann, wenn im Hauptprozess (zusätzlich) über einen anderen Streitgegenstand Beweis erhoben wird, steht hier nicht zur Entscheidung an.
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