OLG Rostock - Beschluss vom 18.04.2008
1 U 12/08
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 88
OLGReport-Rostock 2009, 28
Vorinstanzen:
LG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 28/07

Erneute abweichende Festlegung zur Streitwertbemessung durch das Rechtsmittegericht nach erledigter Hauptsache

OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2008 - Aktenzeichen 1 U 12/08

DRsp Nr. 2008/21627

Erneute abweichende Festlegung zur Streitwertbemessung durch das Rechtsmittegericht nach erledigter Hauptsache

Ist das Verfahren in der Hauptsache durch Zurückweisungsbeschluss erledigt, die Entscheidung über die Kostenfestsetzung aber noch beim Rechtsmittelgericht anhängig, ist dieses nicht gehindert, auch nach bereits erfolgter erstmaliger Festsetzung bzw. Abänderung, die Streitwertbemessung einer Überprüfung und gegebenenfalls erneuten abweichenden Festlegung zu unterziehen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat hat im Beschluss vom 20.03.2008 den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 284.798,32 EUR bestimmt und dementsprechend auch den Gegenstandswert erster Instanz - bis dahin festgesetzt auf 243.471,00 EUR - entsprechend gem. § 63 Abs. 3 GKG geändert. Begründend wurde ausgeführt: