I.
Der Senat hat im Beschluss vom 20.03.2008 den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 284.798,32 EUR bestimmt und dementsprechend auch den Gegenstandswert erster Instanz - bis dahin festgesetzt auf 243.471,00 EUR - entsprechend gem. § 63 Abs. 3 GKG geändert. Begründend wurde ausgeführt:
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