BGH - Urteil vom 13.11.2013
X ZR 171/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 273
BB 2014, 65
GRUR 2014, 206
MDR 2013, 8
MDR 2014, 184
MMR 2014, 405
NJW 2014, 8
WRP 2014, 317
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 2055/11
LG Augsburg, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 72 S 4026/11

Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts durch Prognose des künftigen Werts des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger

BGH, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen X ZR 171/12

DRsp Nr. 2014/328

Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts durch Prognose des künftigen Werts des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger

a) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird.b) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand