OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.07.2010
I-10 W 34/10
Normen:
KostO § 19 Abs. 2; RVG § 11 Abs. 4;
Fundstellen:
ZEV 2011, 208
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 17.02.2010

Ermittlung des Verkehrswerts einer Eigentumswohnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen I-10 W 34/10 - Aktenzeichen I-10 W 110/10

DRsp Nr. 2010/22483

Ermittlung des Verkehrswerts einer Eigentumswohnung

Der Verkehrswert einer Eigentumswohnung i.S.d. § 19 Abs. 2 KostO kann auch durch Hochrechnung des Kaufpreises mittels Baukostenindex unter Berücksichtigung der Wertminderung wegen Alters von Gebäuden nach Ross, Anlage 8a WertR 2006 und eines Sicherungsabschlages von 10% ermittelt werden.«

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17.02.2010 wird als unzulässig verworfen.

2.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. L. der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17.02.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. L. wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld – Rechtspflegerin - vom 09.09.2009 abgeändert und der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren auf 277.996,75 € und der Geschäftswert für das Erbscheinerteilungsverfahren auf 135.090,75 € festgesetzt.

3.

Die Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 2; RVG § 11 Abs. 4;

Gründe

I.