OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2015
6 E 383/15
Normen:
LBG NRW § 116 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2888/13

Ermittlung des Streitwerts in einem den Laufbahnwechsel eines Beamten betreffenden Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen 6 E 383/15

DRsp Nr. 2015/10424

Ermittlung des Streitwerts in einem den Laufbahnwechsel eines Beamten betreffenden Verfahren

Erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Klageverfahren, das auf Aufhebung der Mitteilung, dass der Kläger der Bezirksregierung nach § 116 Abs. 3 LBG NRW für einen Laufbahnwechsel in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vorgeschlagen werde, gerichtet war.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

LBG NRW § 116 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf "den kleinen Gesamtstatus gem. § 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" begehrt, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gemäß § Abs. ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ Abs. ).