BSG - Beschluß vom 01.02.2005
B 6 KA 70/04 B
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 § 116 Abs. 2 ; GKG § 63 ; RVG § 3 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 § 33 Abs. 1 § 60 ; SGB V § 81 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 56/02
SG Berlin, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 133/00

Ermittlung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren für den anwaltlichen Vergütungsanspruch

BSG, Beschluß vom 01.02.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 70/04 B

DRsp Nr. 2005/5295

Ermittlung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren für den anwaltlichen Vergütungsanspruch

Für die Übergangszeit, in der sich die Anwaltsvergütung in vertragsarztrechtlichen Verfahren nach dem RVG richtet, eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 GKG aber wegen der Fortdauer der Kostenfreiheit sozialgerichtlicher Verfahren aus Vertrauensschutzgründen nicht stattzufinden hat, erfolgt die Gegenstandswertfestsetzung auf der Grundlage des § 23 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich aus bestimmten, hier nicht einschlägigen Vorschriften des RVG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 § 116 Abs. 2 ; GKG § 63 ; RVG § 3 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 § 33 Abs. 1 § 60 ; SGB V § 81 ;

Gründe:

Rechtsgrundlage für die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beantragte Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist § 33 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn es u.a. an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert fehlt. Diese zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Vorschrift ist hier anwendbar.