Rechtsgrundlage für die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beantragte Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist § 33 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn es u.a. an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert fehlt. Diese zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Vorschrift ist hier anwendbar.
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