OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.11.2015
III-1 Ws 358/15
Normen:
RVG -VV Nr. 4122;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ks 2/15

Ermittlung der Dauer der Hauptverhandlung für die an den Pflichtverteidiger zu zahlenden Gebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2015 - Aktenzeichen III-1 Ws 358/15

DRsp Nr. 2016/5362

Ermittlung der Dauer der Hauptverhandlung für die an den Pflichtverteidiger zu zahlenden Gebühren

Bei der Entscheidung über die von dem Pflichtverteidiger geltend gemachte zusätzliche Terminsgebühr gem. Nr. 4122 RVG -VV ist die Zeit der Mittagspause nicht in Abzug zu bringen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt N. in E. wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. September 2015 (22 Ks 2/15) aufgehoben.

2.

Der Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts K. vom 28. Mai 2015 wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zu erstattende Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 252,28 Euro (in Worten: zweihundertzweiundfünfzig 28/100 Euro) festgesetzt werden.

3.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4122;

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Mai 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Krefeld die Rechtsanwalt N. als Pflichtverteidiger des Angeklagten zu erstattenden Gebühren und Auslagen für das beim Landgericht durch Urteil vom 30. März 2015 abgeschlossene Verfahren 22 Ks 2/15 auf 5.474,06 Euro festgesetzt.