I.
Die Parteien haben am 20.08.1998 zur UR-Nr.: 1266/98 der Notarin G. aus W. einen Grundstückskaufvertrag geschlossen, wonach die Kläger einen Kaufpreis von 250.000 DM bis zum 20.10.1998 auf das Notaranderkonto einzuzahlen hatten. Zum damaligen Zeitpunkt drohte bereits die Zwangsversteigerung des von den Klägern erworbenen Grundstücks. Der Verkauf erfolgte, um dies abzuwenden. Wegen der Kaufpreisforderung, Zinsen und Nebenleistungen unterwarfen sich die Kläger als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Die Kläger zahlten den Kaufpreis nicht. Im September 2000 wurde das Grundstück zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen. Der Beklagte betrieb seit 1999 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er Teile des Arbeitslohnes des Klägers, jedenfalls bis Anfang 2002, erlangen konnte.
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